Die E-Rechnung aus dem Blickwinkel der Außenprüfung
Ein Beitrag von Gregor Danielmeyer
Die E-Rechnung steht vor der Tür. Das Wachstumschancengesetz sorgt dafür, dass das jahrelange Rätseln u. a. zum Anwendungszeitpunkt und Format nun beendet ist. Ab dem 1.1.2025 müssen sich deutsche Unternehmen darauf einstellen, standardisierte elektronische Rechnungen von Geschäftspartnern (inländischen Unternehmen) zu empfangen. Selbst versenden können müssen viele Unternehmen erst zum 1.1.2027 bzw. 1.1.2028. Der Entwurf des BMF-Schreibens vom 13.6.2024 stellt zudem klar, dass der Zeitpunkt 1.1.2025 in Stein gemeißelt ist.
Herausforderung zahlreiche weitere Gesetze
Was bedeuten die Vorgaben aus Gesetz und Entwurf-BMF-Schreiben konkret für die Unternehmen und welche möglichen Entwicklungen ergeben sich hieraus für die Außenprüfung? Insbesondere gilt es nicht nur, das Wachstumschancengesetz umzusetzen, sondern auch das Gesetz zur Modernisierung der Betriebsprüfung kreuzt – mit seinen unterschiedlichsten Neuerungen zu unterschiedlichen Zeiträumen – dazwischen. Zusätzlich sind bei der E-Rechnung und dem späteren ViDA-Verfahren Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz, GoBD und viele weitere Vorschriften zu berücksichtigen.
Ausblick zur Weiterentwicklung der Außenprüfung
Die Kombination der Prüfung von Datensätzen, Dokumentationen und ggf. Einzelnachweisen ist zwar schneller als die Papierbelegprüfung, sollte aber nicht der Standard sein. Ein KI-gestütztes Risikomanagement könnte über Kennzahlen, Umsatz und Expansion der Unternehmenstätigkeitsfelder gesteuert werden. Einbezogen werden sollte auch das Steuerkontrollsystem und eine Quote, die aussagt, wie häufig ein Unternehmen die Anpassung der Risiken vornimmt und auch der Finanzbehörde meldet. Dies hätte zur Folge, dass nur ein auffälliges Unternehmen geprüft würde. Die Verarbeitung dieser Informationen könnte etwa über einen Superrechner, wie er bei dem TaDeA-Projekt der niedersächsischen Finanzverwaltung eingesetzt ist, erfolgen.
Ein bisher verkannter Punkt ist jedoch auch die Rechnungslegung im B2C-Bereich. Gerade hier lauern Steuerausfallrisiken, da Lieferungen und Leistungen oft nicht oder nur teilweise abgerechnet werden. Würde hier zumindest auf Datensatz anstatt Papier oder PDF umgestellt, könnte auch hier eine Prüfung in nahezu Echtzeit vorgenommen werden.
Ein weiterer Punkt, mit dem in Zukunft gerechnet werden muss, ist die Absicherung der Software zur Erstellung der E-Rechnungswerte. Neben der § 147b AO-Schnittstelle wird der Gesetzgeber sicherlich über eine Absicherung der Datensätze – wie bei den elektronischen Aufzeichnungssystemen seit 2020 – mittels zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung nachdenken.
Ausblick zur notwendigen digitalen Weiterentwicklung der Unternehmen
Unternehmen, denen die Digitalisierung aus unterschiedlichsten Gründen bisher kein wichtiges Anliegen war, werden nun die Dringlichkeit einer Digitalisierungsstrategie spüren. Es ist sehr wahrscheinlich, dass ab dem 1.1.2025 bei Geschäftsvorfällen Daten anstatt PDF oder Papier „ins Haus flattern“ (die unternehmerische Sphäre erreichen). Diese wollen materiell rechtlich geprüft werden, um einen Vorsteuer- bzw. Betriebsausgabenabzug realisieren zu können. Ob es hier für die händische Prüfung – neben der Datensatzprüfung – ein von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestelltes Visualisierungstool geben wird, steht in den Sternen. Kleinere und mittlere Unternehmen könnten so ggf. noch an alten Prozessen festhalten und es müsste keine kostenpflichtige Softwarelösung implementiert werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. und das Institut für Digitalisierung im Steuerrecht e.V. machen sich u. a. für diesen Punkt gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen stark.
Ausblick zur notwendigen digitalen Weiterentwicklung der Unternehmen
Unternehmen, denen die Digitalisierung aus unterschiedlichsten Gründen bisher kein wichtiges Anliegen war, werden nun die Dringlichkeit einer Digitalisierungsstrategie spüren. Es ist sehr wahrscheinlich, dass ab dem 1.1.2025 bei Geschäftsvorfällen Daten anstatt PDF oder Papier „ins Haus flattern“ (die unternehmerische Sphäre erreichen). Diese wollen materiell rechtlich geprüft werden, um einen Vorsteuer- bzw. Betriebsausgabenabzug realisieren zu können. Ob es hier für die händische Prüfung – neben der Datensatzprüfung – ein von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestelltes Visualisierungstool geben wird, steht in den Sternen. Kleinere und mittlere Unternehmen könnten so ggf. noch an alten Prozessen festhalten und es müsste keine kostenpflichtige Softwarelösung implementiert werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. und das Institut für Digitalisierung im Steuerrecht e.V. machen sich u. a. für diesen Punkt gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen stark.
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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus BBK 2024 Seite 832
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