Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren und in der Steuerkanzlei
Das erste Halbjahr 2024 brachte mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zu datenschutzrechtlichen Fallkonstellationen, die unmittelbar den Berufsstand betreffen. Sowohl in Bezug auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch als auch bei der Frage des Schadensersatzes nach Datenschutzverletzungen ist zu erkennen, dass die nationale Rechtsprechung versucht, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in praktikable Entscheidungen umzusetzen und keine uferlosen Ansprüche zu generieren, deren Verletzung dann noch mit Schadensersatz sanktioniert wird.
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch (vgl. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), der bereits seit geraumer Zeit Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist, kann grds. auch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen dieses Anspruchs konkretisiert. Die Auskunft und die Überlassung von Kopien der Originaldokumente müssen unerlässlich für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen aus der DSGVO sein. Den Antragstellern werden entsprechende Darlegungspflichten auferlegt. Eine pauschale Behauptung reicht insoweit nicht aus.
Offen ist auch nach diesen Entscheidungen allerdings, wie der Auskunftsanspruch durch das Finanzamt zu erfüllen ist. Da über diese Frage mehrere Revisionen beim BFH anhängig sind, kann mit einer weiteren Konkretisierung zeitnah gerechnet werden.
Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater bei Datenschutzverletzung?
Der EuGH hat auf Vorlage des AG Wesel den Fall beurteilt, dass ein Steuerberater Mandantenunterlagen an eine falsche Adresse sendet. Der EuGH hat den Fall nicht entschieden, aber auf die Aspekte hingewiesen, die aus der DSGVO für diesen Fall resultieren. Es bleibt abzuwarten, wie das AG Wesel den Fall abschließend bewertet.
Im Bereich des Schadensersatzes muss durch den Anspruchsteller ein konkreter Schaden nachgewiesen werden. Eine entsprechende pauschale Behauptung reicht hierfür nicht aus. Ein immaterieller Schaden setzt konkrete körperliche Beeinträchtigungen voraus. Bloße negative Gefühle (z. B. Unmut u. Ä.) können jedenfalls dann nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein, wenn sich kein Einfluss auf die Lebensführung des vom Gesetzesverstoß Betroffenen zeigt.
Ausblick
Das Bemühen des BFH, die Vorgaben des EuGH in praktikable Entscheidungen umzusetzen und die datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht ausufern zu lassen, ist bereits erkennbar und wird sich wohl in kommenden Entscheidungen noch deutlicher zeigen. Im Fall der Steuerberaterhaftung ist die Sache noch nicht unbedingt zu Ende. Zum einen können die betroffenen Mandanten einen entsprechenden immateriellen Schaden erlitten haben, was das AG Wesel nunmehr zu klären hat. Zum anderen steht ihnen auch noch die Möglichkeit einer Anzeige des Datenschutzverstoßes bei der zuständigen Aufsichtsbehörde offen, die wiederum ein Bußgeld wegen des Datenschutzverstoßes verhängen kann.
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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus NWB 2024 Seite 2427
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