Erbschaftsteuerliche Besonderheiten bei Kryptowerten in der Vermögensnachfolge
Ein Beitrag von Dietrich Loll
Angesichts der steigenden Beliebtheit von Kryptowerten als Anlage- und Spekulationsobjekt, zeigt sich in der steuerlichen Beratungspraxis zunehmend ein erhöhter Beratungsbedarf seitens der Mandanten in diesem Bereich. Steuerliche Fragen rund um die Vermögensnachfolge, insbesondere bei einem Erbfall, sind weder in der Praxis noch in der Fachliteratur tiefgehend diskutiert, geschweige denn geklärt (genaue Ausführungen zu den Grundbegriffen „Krypto-Assets/Token“ u. a. bei Figatowski, NWB 32/2019 S. 2352 ; Figatowski/Feser, NWB 10/2022 S. 705 ).
Erbschaftsteuerpflicht
Zunächst ist klärungsbedürftig, ob in Deutschland überhaupt eine Schenkung-/Erbschaftsteuerpflicht entsteht, wenn sich der Kryptowert irgendwo im virtuellen Raum auf einer Blockchain befindet. Sind Erblasser/Schenker oder der Erwerber Inländer, ist wohl von einer unbeschränkten deutschen Steuerpflicht auszugehen.
Sind die Token offensichtlich nicht in der sog. Wallet gespeichert, sondern auf einer Blockchain, stellt sich die Frage, was die Erbschaftsteuer auslöst. Das Problem ist hier, dass das Krypto-Asset selbst gar nicht direkt übertragen werden kann, sondern z. B. nur die Wallet. Solange der Erwerber dadurch vollen Zugriff auf den Private Key erhält, sollte das ausreichen.
Erbschaftsteuerliche Wertermittlung
Mit welchem Wert sind die Kryptowerte für Schenkung-/Erbschaftsteuerzwecke anzusetzen? Das ist keine ganz triviale Frage, da es gerade im Kryptobereich sehr viele, sehr stark schwankende Werte an vielen verschiedenen Handelsplätzen geben kann. Welcher Wert zu welchem Zeitpunkt darf dann berücksichtigt werden? Kann es zu Unterschieden kommen, wenn die Token im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden?
Für diese Fragestellungen gibt es noch keine handfesten Vorgaben für die Praxis, obwohl dies hier besonders vonnöten wäre. Im Ergebnis wird es richtig sein, den gemeinen Wert anzusetzen. Um diesen schnell und einfach ermitteln zu können, wird für handelbare Token empfohlen, den niedrigsten Wert des Schenkungs-/Todestags anzusetzen. Bei nicht gehandelten Krypto-Assets oder Unikaten, wie NFT, bedarf es jedoch einer Schätzung des Werts.
Erbschaftsteuerbefreiungen
Schließlich ist zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung für die Übertragung von Kryptowerten im Privat- oder Betriebsvermögen zur Anwendung kommt. Als Bezugsobjekte für eine Erbschaftsteuerbefreiung könnten beispielsweise in Betracht kommen:
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virtuelle Immobilien (selbstbewohnte digitale Familienheime oder das fremdvermietete virtuelle Gebäude)
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wertvolle virtuelle Kleidung (sog. Skins), § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG;
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Kryptokunstwerke, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG.
FAZIT
Im Bereich der Krypto-Assets ist zurzeit lediglich klar, dass Currency-Token nach Auffassung des IX. Senats des BFH für ertragsteuerliche Zwecke als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Ob der für die Erbschaftsteuer und Bewertung zuständige II. Senat dies ebenfalls so sieht, bleibt abzuwarten. Bei allen anderen steuerlichen Fragestellungen rund um Kryptowerte gibt es überhaupt noch keine Klarheit und stattdessen viele Diskussionen mit offenem Ausgang.
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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus BBK 2025 Seite 34
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